Einigung beim Landesarbeitsgericht wegen diskriminierender Kündigung aufgrund einer ...

Heute verhandelte das Landesarbeitsgericht Berlin abschließend über die Entschädigung wegen einer diskriminierenden Entlassung aufgrund einer HIV Infektion. Eine für die beteiligten Parteien angemessene Einigung konnte erzielt werden.   Sebastian F. hat einen langen Klageweg hinter sich. Er war bis Januar 2011 bei einer pharmazeutischen Firma in Berlin in der Qualitätsprüfung von Medikamenten tätig und war wegen seiner HIV-Infektion fristlos entlassen worden. Seit Mitte 2011 hatte er deswegen beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht Berlin geklagt und wurde bei beiden Gerichten abgewiesen. Im Dezember 2013 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass eine Diskriminierung aufgrund einer HIV Infektion durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt ist und somit die Entlassung gegen das AGG verstößt. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) zurückverwiesen, um den Aspekt der Diskriminierung im konkreten Fall zu prüfen und über die Entschädigung zu entscheiden. Hierzu fand heute im LAG Berlin die abschließende Verhandlung statt, die mit einer Einigung endete. Die Beklagte erkennt in dieser an, dass sie „aus heutiger Sicht unter der Berücksichtigung der Entscheidung des BAG […] vor Aussprache der Kündigung intensiver hätte prüfen können, ob für den Kläger ein geeigneter Arbeitsplatz hätte eingerichtet werden können“. Eine der Sache angemessene Entschädigung wurde dem Kläger zugesprochen. Sebastian F. war nach der Verhandlung erleichtert: „Ich bin nun froh, dass der lange gerichtliche Weg abgeschlossen ist. Mit dem Urteil des BAG, dass nun auch chronisch Kranke vor Diskriminierung geschützt sind, hat sich die Mühe gelohnt.“ Vera Egenberger vom ‚Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung’ e.V. (BUG), die den Kläger als Beistand unterstützt und gemeinsam mit der Deutschen AIDS-Hilfe den Fall begleitet hat, verlautbarte nach der Verhandlung: „Wir waren immer davon überzeugt, dass eine Diskriminierung vorlag. Die heutige Einigung ist ein positives Zeichen, dass die Beklagte die zwar unbeabsichtigten aber negativen Konsequenzen der ungerechtfertigten Entlassung erkannt hat.“ Im Jahre 2006 war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es verbietet Menschen unter anderem aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung zu diskriminieren. 2.470 Zeichen Berlin, 06.06.2014 Kontakt: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) Vera Egenberger Telefon: 01577 522 17 83 Webseite: www.bug-ev.org  

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