GBB Aachen: Fälle struktureller und institutioneller Diskriminierungen durch Standesämter
Von dieser Problematik betroffen sind nicht nur Geflüchtete, sondern alle Menschen, deren Heimatdokumente von deutschen Standesämtern nicht anerkannt werden und die aus den unterschiedlichsten Gründen - z. B. als Doktorant*in, oder Wissenschaftler*in - in Deutschland leben.
Zum Hintergrund:
Aufgrund der Tatsache, dass (Erkenntnissen deutscher Behörden zufolge) in vielen außereuropäischen Staaten kein gesichertes Urkundenwesen existiert, werden Eintragungen in das Geburtenregister für in Deutschland geborene Kinder von Eltern aus diesen Herkunftsländern entweder erheblich verzögert, oder nur eingeschränkt vorgenommen. Zu einer Verzögerung von teilweise mehreren Jahren kommt es, wenn beispielsweise die vorgelegte Heiratsurkunde der Eltern nicht anerkannt wird. Die Eltern werden vor die Wahl gestellt, entweder als „ledig“ in das Geburtenregister eingetragen zu werden, oder aber zunächst ein kostenpflichtiges (650,- €) Legalisationsverfahren bei der deutschen Botschaft im Heimatland in Auftrag zu geben, dessen Dauer und Erfolg ungewiss ist. Entscheiden sie sich für ein Legalisationsverfahren, erhalten sie lediglich eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung der Geburt. Mit dieser Bescheinigung kann das Kind nicht beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Infolgedessen erhält es vom Finanzamt keine Steueridentifikationsnummer, weshalb die Familienkasse wiederrum über einen Kindergeldantrag nicht entscheidet. Erklären sich die Eltern dagegen mit der Eintragung als „ledig“ einverstanden, wird ihre Erwerbstätigkeit in Steuerklasse 1 eingestuft. Zudem erhalten sie vielfach nur eine sog. eingeschränkte Geburtsurkunde, da das Standesamt auch die Nationalpässe der Eltern nicht anerkennt. Aufgrund der Nichtanerkennung wird in der eingeschränkten Geburtsurkunde neben den Personalien der Eltern der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ und neben den Namen des Kindes „Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.05.2017 zur Beweiswirkung ausländischer Nationalpässe (siehe oben) hat bisher nicht zu einer geänderten Verwaltungspraxis geführt. Die Eltern wurden vielmehr auf den Klageweg verwiesen.
Aus der beschriebenen Handhabung ergeben sich teilweise besonders absurde und menschenverachtende Einzelfälle:
- So können Eltern nach Auffassung eines Standesamtes mangels nachgewiesener Identität keine Eidesstattliche Versicherung zur Namensführung abgeben und somit nicht über das anzuwendende Namensrecht bestimmen. Sie können damit nicht das deutsche Namensrecht wählen, welches zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidet. Da die Rechtsordnungen mancher Staaten (z. B. Irak, Eritrea) diese Unterscheidung nicht kennen, werden Vor- und Zunamen sämtlich in die Rubrik Nachname in das Geburtenregister eingetragen. Das Kind hat somit laut Geburtsurkunde keinen Vornamen.
- Die ghanaische Geburtsurkunde eines eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen wird vom zuständigen Standesamt, anders als von der Einbürgerungsbehörde derselben Kommune, nicht anerkannt. Die Eheschließung des deutschen Staatsbürgers ist nach Auffassung des Standesamtes ohne Legalisation der Geburtsurkunde nicht möglich.
Aufruf zur Meldung
Diese Art der Diskriminierung ist keine Seltenheit, leider erreichen nur wenige Betroffene eine qualifizierte Antidiskriminierungsberatung. Insbesondere Migrations- und Geflüchteten Beratungsstellen sind jedoch häufig mit diesen Problemstellungen konfrontiert. Das GBB Aachen bittet die Leser*innen deshalb, auf die Thematik aufmerksam zu machen und Beratungsanfragen, sowie Fallzahlen dem GBB zu melden. Die Zahlen werden für die geplante Erörterung der Problemstellung mit der (Bundes-) Politik benötigt.